
Immobilie vererben und erben Ingolstadt:
Erbschaftssteuer bei Immobilien
Wer eine Immobilie vererben möchte, sollte die Erbschaftsteuer im Blick behalten. Diese fällt beim Erben von Immobilien an und wird auf Basis des aktuellen Verkehrswerts der Immobilie, der geltenden Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad sowie der jeweiligen Steuerklasse berechnet. Die Freibeträge und Steuerklassen sind im deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.
Hinweis: Eine geerbte Immobilie kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein, wenn sie als Familienheim vom Erben selbst genutzt wird.
Wenn Sie eine Immobilie vererben oder erben, fragen Sie in allen Fällen Ihren Steuerberater und/oder Notar, um steuerlich und rechtlich abgesichert zu sein.
Steuerklassen und Freibeträge
Die Erbschaftssteuer unterscheidet zwischen drei Steuerklassen:

Steuerklasse I
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und direkte Nachkommen.

Steuerklasse II
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten.

Steuerklasse III
Alle übrigen Erben
Immobilie vererben: Die Freibeträge variieren je nach Steuerklasse und Verwandtschaftsgrad
Die steuerlichen Freibeträge beim Vererben von Immobilien richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis, eine Übersicht dazu findest du in der untenstehenden Tabelle gemäß § 16 ErbStG
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro |
Kinder | 400.000 Euro |
Enkel (wenn die Eltern verstorben sind) | 400.000 Euro |
Enkel (wenn die Eltern noch leben | 200.000 Euro |
Eltern und Großeltern | 100.000 Euro |
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder | 20.000 Euro |
Alle übrigen Erben | 20.000 Euro |
Geänderte Erbschaftssteuerbewertung seit 2023
Seit 2023 gibt es eine neue Bewertungsgrundlage für geerbte Immobilien. Die neuen Regelungen zielen darauf ab, die Immobilienbewertung näher an die tatsächlichen Verkehrswerte anzupassen, wie sie von den Gutachterausschüssen festgelegt werden. Trotz dieser Änderungen bleiben die Steuersätze und Freibeträge unverändert. Weitere Informationen findet Ihr auf der Themenseite des Bundesfinanzministeriums zur Erbschaftsteuer.
Immobilie vererben oder verschenken:
Steuern sparen mit der richtigen Strategie
Eine Schenkung zu Lebzeiten kann eine effektive Methode sein, um Erbschaftssteuer zu sparen.
Wichtig ist jedoch, die Freibeträge und mögliche Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen.
Pflichtteilsansprüche sind ein komplexes und oft emotionales Thema, insbesondere wenn Schenkungen in der Vergangenheit erfolgt sind. Wird eine Immobilie zu Lebzeiten verschenkt, können pflichtteilsberechtigte Personen, wie z.B. Kinder oder Ehepartner, dennoch Anspruch auf einen Teil des Schenkungswertes erheben, wenn der Erbfall eintritt. Dabei gilt die sogenannte „Abschmelzungsregelung“: Der Wert der Schenkung wird über einen Zeitraum von zehn Jahren anteilig in die Pflichtteilsberechnung einbezogen, wobei der Anteil jährlich um 10 % sinkt. Das bedeutet, dass nach Ablauf dieser zehn Jahre die Schenkung nicht mehr für die Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt wird. Dies kann jedoch zu Konflikten führen, wenn bestimmte Erben sich durch frühzeitige Schenkungen benachteiligt fühlen.
Sowohl bei Erbschaften als auch bei Schenkungen gibt es festgelegte Freibeträge, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren steuerfrei übertragen werden können. Diese Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad zum Schenker oder Erblasser. So beträgt der Freibetrag für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro und für Enkelkinder 200.000 Euro. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bei einer Schenkung der Schenker weiterhin einen gewissen Einfluss auf die Immobilie haben kann, etwa durch Nießbrauchrechte. Durch eine rechtzeitige Schenkung lässt sich nicht nur die Steuerlast optimieren, sondern auch die Nachlassplanung gezielt steuern, was besonders bei größeren Vermögen eine Rolle spielt.
Eine Besonderheit im deutschen Steuerrecht ist die Möglichkeit, Immobilien steuerfrei an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zu übertragen, sofern die Immobilie unmittelbar nach der Schenkung selbst genutzt wird und diese Nutzung für mindestens zehn Jahre andauert. Diese Regelung fördert die Vermögensübertragung innerhalb der Ehe und verhindert eine unnötige steuerliche Belastung, wenn beide Partner weiterhin zusammen in der Immobilie leben möchten. Sollten sich die Lebensumstände ändern, etwa durch eine Trennung oder den Verkauf der Immobilie innerhalb dieser zehn Jahre, könnte die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen. Daher ist eine sorgfältige Planung und Beratung unerlässlich, um unvorhergesehene steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
Behalten oder verkaufen?
Nach dem Erben einer Immobilie muss innerhalb von sechs Wochen entschieden werden, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Zustand der Immobilie, den laufenden Kosten und der persönlichen Situation des Erben.
Unterstützung durch unser Team!
Unser erfahrenes Team in Ingolstadt steht Ihnen zur Seite, wenn Sie eine Immobilie vererben möchten oder selbst geerbt haben. Wir bieten Ihnen umfassende Unterstützung, von der fundierten Bewertung der Immobilie bis hin zur Empfehlung geeigneter Steuerberater, Notare und Rechtsanwälte, die Sie bei der rechtssicheren Abwicklung und individuellen Beratung begleiten.